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Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Urteil verkündet am 22.06.2007
Aktenzeichen: 3 A 187/07
Rechtsgebiete: BSHG, GSiG, SGB IX, SGB XII, VwGO, SGB I
Vorschriften:
BSHG § 1 Abs. 1 | |
BSHG § 22 Abs. 1 | |
BSHG § 22 Abs. 1 Satz 1 a.F. | |
BSHG § 22 Abs. 1 Satz 2 a.F. | |
BSHG § 27 Abs. 1 Nr. 3 | |
BSHG §§ 39 ff. | |
BSHG § 40 | |
BSHG § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 | |
BSHG § 43 Abs. 2 | |
BSHG § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 | |
BSHG § 43 Abs. 2 Satz 3 | |
BSHG §§ 76 bis 88 | |
BSHG § 76 Abs. 1 | |
BSHG § 93 a | |
BSHG § 93 a Abs. 2 | |
GSiG § 2 Abs. 1 Nr. 1 | |
GSiG § 3 | |
GSiG § 3 Abs. 1 | |
GSiG § 3 Abs. 1 Nr. 1 | |
GSiG § 3 Abs. 2 | |
SGB IX § 9 | |
SGB IX § 28 | |
SGB IX § 41 | |
SGB IX § 41 Abs. 2 | |
SGB XII § 92 Abs. 2 Satz 4 | |
VwGO § 101 Abs. 2 | |
SGB I § 28 a.F. | |
SGB I § 28a a.F. |
Tenor:
Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 16. Dezember 2005 - 3 K 136/05 - wird der Beklagte verpflichtet, die Bescheide vom 31.7.2003 und vom 25.5.2004 aufzuheben und dem Kläger Grundsicherungsleistungen zu gewähren, ohne diese um den Wert des in der Werkstatt für Behinderte angebotenen Mittagessens zu mindern.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der am ... 1968 geborene Kläger, der zu 100 % schwerbehindert und tagsüber in einer Werkstatt für Behinderte tätig ist, beantragte im Dezember 2002 durch seinen Vater und Betreuer beim Beklagten Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz (GSiG), die ihm ab dem 1.1.2003 auch bewilligt wurden.
Mit Bescheid vom 31.7.2003 rechnete der Beklagte für die Zeit ab dem 1.9.2003 erstmals ein Werkstatteinkommen des Klägers in Form von Sachbezügen in Höhe von monatlich 47,40 Euro (bedarfsmindernd) an. Die Anrechnung erfolgte mit Rücksicht auf den Umstand, dass der Kläger in der Behindertenwerkstatt mit Mittagessen versorgt wurde.
Hiergegen legte der Kläger laut Vermerk vom 5.8.2003 Widerspruch ein und machte hierzu geltend, bei der Gewährung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG habe das in der Werkstatt kostenfrei eingenommene Mittagessen nach der Rechtsprechung bedarfsmindernd berücksichtigt werden dürfen, weil sich der Regelsatz der Sozialhilfe am tatsächlichen Bedarf orientiere und für das Mittagessen im Regelsatz ein Bedarfsanteil von 20 % enthalten sei. Die Minderung des Regelsatzes sei von der Rechtsprechung als zulässig angesehen worden, da eine anderweitige Bedarfsdeckung vorliege. Die Grundsicherung sei demgegenüber eine Pauschalleistung, die nicht wie die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bedarfdeckungsgrundsatz berechnet werde. Es könne daher nur Einkommen im Sinne des § 76 BSHG bedarfsmindernd angerechnet werden. Bei dem Mittagessen handele es sich aber nicht um Einkünfte in Geld oder Geldeswert, sondern vielmehr um einen integralen Bestandteil der nach § 40 BSHG gewährten Eingliederungshilfe und einen Teil der Vergütung, welche die Werkstatt von dem zuständigen Rehabilitationsträger erhalte. Diese sei eine Sozialleistung, die nach § 77 BSHG nicht angerechnet werden dürfe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.5.2004 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, der vom Kläger innerhalb der Widerspruchsfrist zunächst nur telefonisch erhobene Widerspruch wäre grundsätzlich als verfristet und damit unzulässig zurückzuweisen. Da aber davon auszugehen sei, dass der Beklagte auf das Erfordernis eines schriftlichen Widerspruchs nicht erneut hingewiesen habe bzw. selbst von der Wirksamkeit der telefonischen Widerspruchseinlegung ausgegangen sei, werde der Widerspruch Treu und Glauben entsprechend als zulässig angesehen. Der Widerspruch sei jedoch nicht begründet. Nach § 3 Abs. 2 GSiG seien für den Einsatz von Einkommen und Vermögen die §§ 76 bis 88 BSHG entsprechend anzuwenden. Nach § 76 BSHG gehörten zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Einkünfte in Geldeswert seien insbesondere Sachbezüge, also Dienst- und Naturalleistungen. Nach Nr. 76.03.6 der Sozialhilferichtlinien sei ein Sachbezug mit dem dafür im Regelsatz vorgesehenen Anteil anzusetzen. Da für das Mittagessen im Regelsatz ein Anteil von 20 % vorgesehen sei, habe vorliegend ein entsprechender Betrag als geldwertes Einkommen berücksichtigt werden müssen. Nach § 77 BSHG würden indes Leistungen aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften mit einer ausdrücklichen Zweckbestimmung als Einkommen nur insoweit berücksichtigt, als die Sozialhilfe und dementsprechend die Grundsicherung im Einzelfall demselben Zweck diene. Das wegen der Zuschüsse des überörtlichen Sozialhilfeträgers kostenfreie Mittagessen diene aber demselben Zweck wie die Grundsicherung, nämlich der Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts.
Am 28.6.2004 hat der Kläger Klage im Wesentlichen unter Hinweis auf die im Widerspruchsverfahren vorgetragenen Gründe erhoben.
Ergänzend trug er vor, die Sachbezugsverordnung dürfe keine Anwendung finden, da das in der Behindertenwerkstatt ausgegebene kostenfreie Mittagessen Bestandteil der Rehabilitationsleistung nach § 41 SGB IX i.V.m. § 93 a Abs. 2 BSHG sei. Im Rahmen des Wunsch- und Wahlrechts nach § 9 SGB IX stehe es den Werkstattbeschäftigen frei, das Mittagessen in Anspruch zu nehmen oder nicht. Wer sich vom Mittagessen abmelde, brauche keinen Kostenbeitrag dafür zu leisten. Der zuständige Rehabilitationsträger sei berechtigt, in diesem Fall die Vergütung nach § 93 a BSHG um den Verpflegungssatz für das Mittagessen anteilig zu kürzen. Einen Anspruch auf Auszahlung des Wertes für ein Mittagessen außerhalb der Werkstatt habe der Behinderte nicht. Die Grundsicherung sei eine eigenständige Sozialleistung, deren Zweck es sei, den grundlegenden Lebensbedarf alter und voll erwerbsgeminderter Personen zu sichern. In Konsequenz dieser Zielsetzung habe der Gesetzgeber die Vorschriften des BSHG nicht generell für ergänzend anwendbar erklärt, sondern lediglich auf bestimmte Vorschriften des BSHG verwiesen. Aus dem Umstand, dass nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 GSiG auf den für den Antragsberechtigten maßgebenden Regelsatz verwiesen werde, könne nicht gefolgert werden, dass auch eine Absenkung des Regelsatzes ebenso wie nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG möglich wäre. Im Übrigen sei für die Beteiligung an den Kosten des Mittagessens die Regelung des § 43 Abs. 2 Nr. 7 BSHG durch das SGB IX F. 2001 dahingehend neu gefasst worden, dass nur diejenigen, die ein Einkommen über dem zweifachen Regelsatz eines Haushaltsvorstandes bezögen, einen Kostenbeitrag leisten müssten. Daraus sei eine Wertentscheidung des Gesetzgebers zu entnehmen, dass Personen mit geringerem Einkommen aufgrund der Inanspruchnahme des Mittagessens keine finanziellen Nachteile erleiden dürften. Des Weiteren entspreche es nicht der Praxis der Grundsicherungsämter, bei alten Menschen, die Grundsicherungsleistungen bezögen, nachzuprüfen, ob diese von Dritten, etwa von Verwandten oder Altentagesstätten, ein kostenfreies Mittagessen bekämen, und dementsprechend die Leistungen zu kürzen. Somit spreche auch der Gleichbehandlungsgrundsatz dafür, bei Werkstattbeschäftigten den gleichen Maßstab anzulegen.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 31.7.2003 sowie den aufgrund mündlicher Verhandlung vom 25.5.2004 ergangenen, am 28.5.2004 ausgefertigten Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses beim Landkreis B-Stadt aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm Grundsicherungsleistungen zu gewähren, ohne diese um den Wert des in der Behindertenwerkstatt angebotenen Mittagessens zu mindern.
Der Beklagte hat im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die in den angefochtenen Bescheiden dargelegten Gründe beantragt,
die Klage abzuweisen.
Ergänzend trug er vor, bei der Bemessung des Sachbezuges sei davon ausgegangen worden, dass der Kläger an 210 Tagen im Jahr sein Mittagessen in der Behindertenwerkstatt einnehme. Sofern der Kläger den Nachweis erbringe, dass er nicht an 210 Tagen an dem Mittagessen teilnehme, könne dies korrigiert werden. Dem Grunde nach müsse es aber bei der Anrechnung eines Sachbezugs verbleiben.
Mit Urteil vom 16.12.2005 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen (3 K 136/05). Zur Begründung ist ausgeführt, der Zulässigkeit der fristgerecht erhobenen Klage stehe auch nicht eine eventuelle Verfristung des vom Kläger erhobenen Widerspruchs entgegen, da über den Widerspruch in der Sache entschieden und jedenfalls hierdurch der Weg für eine gerichtliche Überprüfung der Sach- und Rechtslage eröffnet worden sei. Die Klage sei jedoch unbegründet.
Zunächst sei festzustellen, dass sich vorliegend die gerichtliche Nachprüfung auf den Zeitraum bis zur letzten behördlichen Entscheidung in Form des Widerspruchsbescheides beschränke und das Gericht nicht verpflichtet sei, dem Hilfefall über diesen Zeitpunkt hinaus "nachzugehen".
Der Kläger habe - bezogen auf den streitgegenständlichen Zeitraum bis zum Erlass des angefochtenen Widerspruchsbescheides - keinen Anspruch darauf, dass ihm Grundsicherungsleistungen gewährt würden, ohne diese um den Wert des in der Behindertenwerkstatt angebotenen Mittagessens zu mindern. Hierzu werde zunächst auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Widerspruchsbescheides Bezug genommen.
Zutreffend gehe der Beklagte davon aus, dass die Leistungen der Grundsicherung eng an die Bedarf- und Einkommensvoraussetzungen der Hilfe zum Lebensunterhalt gekoppelt seien. Dies habe gemäß § 3 GSiG bereits für die Leistungen nach dem GSiG im Verhältnis zu denjenigen nach dem BSHG gegolten und gelte seit dem 1.1.2005 um so mehr, als der Gesetzgeber beide Leistungsarten als Leistungen der Sozialhilfe in ein Sozialgesetzbuch, das SGB XII, integriert habe.
Bereits § 3 GSiG verweise sowohl hinsichtlich des nach Regelsätzen bemessenen Bedarfs (§ 3 Abs. 1 GSiG) als auch bezüglich des anrechenbaren Einkommens und Vermögens (§ 3 Abs. 2 GSiG) auf die Vorschriften des BSHG. Dabei beinhalte die Bezugnahme in § 3 Abs. 1 GSiG auf die Regelsätze der Sozialhilfe auch die Möglichkeit, den Regelsatz entsprechend § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG (nach oben oder nach unten) abweichend zu bemessen, soweit dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten sei. Die Vorschrift setze den Bedarf nämlich gerade nicht pauschal auf die Höhe eines Regelsatzes fest, sondern verweise konkret auf den für den jeweiligen Antragsteller maßgebenden Regelsatz der Sozialhilfe, der im jeweiligen Einzelfall aufgrund besonderer Umstände nach Maßgabe des konkreten Bedarfs nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG höher oder niedriger als im Regelfall zu bemessen sei.
Demgemäß wäre der Beklagte (sogar) berechtigt gewesen, mit Blick darauf, dass ein wesentlicher Teil dessen im Regelsatz berücksichtigten Bedarfs regelmäßig bereits durch die Verpflegung in der Behindertenwerkstatt gewährleistet werde, eine Kürzung des Regelbedarfs vorzunehmen. Der Beklagte habe sich hingegen dafür entschieden, die Bedarfsseite unverändert zu lassen und stattdessen die Verpflegung des Klägers mit Mittagessen als Einkommen im Sinne des nach § 3 Abs. 2 GSiG anzuwendenden § 76 Abs. 1 BSHG anzurechnen.
Dies sei ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden, da hierdurch sich verändernden tatsächlichen Verhältnissen, etwa einer wechselnden Häufigkeit der Inanspruchnahme der angebotenen Mahlzeiten, besser Rechnung getragen werden könne als mit einer pauschalen Absenkung des Regelsatzes. § 3 Abs. 2 GSiG verweise hinsichtlich des anrechenbaren Einkommens auf § 76 BSHG sowie die zu dieser Vorschrift ergangene Verordnung. In § 2 Abs. 1 dieser Verordnung werde als geldwertes Einkommen ausdrücklich der Begriff der "Kost" genannt, weshalb der Beklagte das vom Kläger in der Behindertenwerkstatt in Anspruch genommene kostenlose Mittagessen als Einkommen im Sinne des § 76 BSHG habe berücksichtigen dürfen.
Dem stehe nicht entgegen, dass die Versorgung mit Mittagessen Teil der dem Kläger gewährten Eingliederungshilfe nach den §§ 39 ff. BSHG sei und hierfür ein Kostenbeitrag nur eingeschränkt gefordert werden könne. Zwar bestimme § 76 Abs. 1 BSHG, dass zum Einkommen im Sinne dieses Gesetzes alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert "mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Gesetz" gehörten. Diese gesetzlich normierte Ausnahme bedeute indes nicht, dass der Hilfeempfänger einen Anspruch auf Doppelversorgung in dem Sinne hätte, dass er die Gewährung von demselben Zweck dienenden Leistungen nach verschiedenen Vorschriften des BSHG zweimal fordern dürfe. Dies wäre aber der Fall, wenn man dem Kläger sowohl die kostenlose Versorgung mit Mittagessen als auch den hierfür im Regelsatz vorgesehenen Betrag zugestehen würde. Eine solche Doppelleistung habe der Gesetzgeber nicht gewollt.
Gegen das ihm am 9.1.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 8.2.2006 im wesentlichen unter Hinweis auf ein Urteil des Sozialgerichts Dortmund - S 31 SO 10/05 - einen Berufungszulassungsantrag gestellt (3 Q 77/06), dem der Senat durch Beschluss vom 25.4.2007 - zugestellt am 30.4.2007 - entsprochen hat (3 A 187/07). Mit am 10.5.2006 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger unter erneutem Hinweis auf die o.g. Entscheidung des Sozialgerichts Dortmund ausgeführt, dass es für eine individuelle Bedarfsfeststellung mit Herabsetzung des Regelsatzes zu Ungunsten des Berechtigten keine Rechtsgrundlage gebe. Der Wert des Mittagessens könne auch nicht als Einkommen i.S. einer Sachleistung angesehen werden, weil keine häusliche Ersparnis vorliege, wenn Angehörige sonst kostenlos ein warmes Mittagessen zur Verfügung stellten. Deren Ersparnis sei kein anrechenbares Einkommen des Werkstattbeschäftigten. Der Regelsatz nach § 28 SGB XII setze sich aus der Summe der Verbrauchsausgaben zusammen, zu der auch die Ernährung gehöre (§ 2 Abs. 2 der Regelsatzverordnung). Die Bedarfsposition Ernährung lasse sich aber nicht aus dem Regelsatz herauslösen, weil sie mit den einmaligen Leistungen zu einer Pauschale verrechnet würde.
Zu gewichten sei ferner die Regelung in § 92 Abs. 2 Satz 4 SGB XII, die die Anrechnung des Kostenbeitrags für das Mittagessen in der Werkstatt Personen vorbehalte, deren Einkommen den doppelten Regelsatz überschreite. Bezug genommen werde dabei ausdrücklich nicht auf die häusliche Ersparnis, die eine Verrechnung mit dem Bedarf der Grundsicherung nahe gelegt hätte, sondern auf die Kosten des Lebensunterhalts in der Einrichtung. Dieser sei Teil des Rechtsanspruchs auf Teilhabe im Arbeitsleben nach § 41 SGB IX. Mit der Verabschiedung des SGB IX sei diese Rechtsvorschrift mit der Absicht geändert worden, nur von den Personen mit eigenem Einkommen über dem Bedarf der Grundsicherung eine Kostenbeteiligung zu verlangen. Diese Entscheidung des Gesetzgebers dürfe nicht dadurch unterlaufen werden, dass zwar kein Kostenbeitrag gefordert, aber der Bedarf der Grundsicherungsleistung gekürzt werde. Zu einer fehlerfreien Ermessensentscheidung gehöre die Berücksichtigung dieser Motive des Gesetzgebers. Da Grundsicherungsbezieher über kein Einkommen in solcher Höhe verfügten, dürften sie nicht durch Kürzung ihres Regelsatzes schlechter gestellt werden als dieser Personenkreis.
In der im Zulassungsbeschluss zitierten Entscheidung des OVG Münster (21 A 1565/05) werde festgestellt, eine individuelle Ermittlung des jeweiligen Bedarfs sei weder mit dem Wortlaut noch mit dem Zweck des Grundsicherungsgesetzes vereinbar. Das Gesetz sehe lediglich pauschalierte Leistungen vor. Das Mittagessen werde im Rahmen der Eingliederungshilfe für Behinderte angeboten und sei folglich eine Sozialleistung nach dem Bundessozialgesetz. Derartige Sozialleistungen zählten jedoch nicht zum Einkommen.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 16.12.2005 - 3 K 136/05 - den Bescheid des Beklagten vom 31.7.2003 sowie den aufgrund mündlicher Verhandlung vom 25.5.2004 ergangenen, am 28.5.2004 ausgefertigten Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses beim Landkreis B-Stadt aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm Grundsicherungsleistungen zu gewähren, ohne diese um den Wert des in der Werkstatt für Behinderte angebotenen Mittagessens zu mindern.
Der Beklagte beantragt im Wesentlichen unter Bezugnahme auf sein bisheriges Vorbringen,
die Berufung zurückzuweisen.
Er betont, dass der abgerechnete Betrag nicht als Einkommen in Form eines Sachbezugs berücksichtigt worden sei, sondern auf der Basis einer häuslichen Ersparnis mit dem Regelsatzanteil für das Mittagessen. Diese Verfahrensweise komme einer Regelsatzkürzung, wie sie von verschiedenen Gerichten für zulässig erachtet werde, gleich. In keinem Fall könne angesichts der Regelung des § 76 BSHG (a.F.) eine doppelte Leistungsgewährung verschiedener Sozialleistungsträger erfolgen.
Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenakte.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung.
Die Berufung des Klägers hat Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 31.7.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.5.2004 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit in diesen Bescheiden die Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz für den Kläger um monatlich 47,40 Euro gekürzt wurden. In Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung hat er einen Anspruch auf die Verpflichtung des Beklagten, ihm im hier streitgegenständlichen Zeitraum bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids vom 25.5.2004 (ausgefertigt am 28.5.2004) Grundsicherungsleistungen zu gewähren, ohne diese um den Wert des in der Werkstatt für Behinderte angebotenen Mittagessens zu mindern.
Der Kläger gehört unstreitig zu den Personen, die nach § 1 Nr. 2 des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung -GSiG - auf Antrag Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz beanspruchen können. Das ihm in der Werkstatt für behinderte Menschen kostenfrei angebotene Mittagessen führt weder zu einer Bedarfsminderung auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 Nr. 1 GSiG, noch ist es als Einkommen i.S.d. § 3 Abs. 2 GSiG einzusetzen.
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 GSiG umfasst die bedarfsorientierte Grundsicherung u.a. den für den Antragsberechtigten maßgebenden Regelsatz zuzüglich 15 vom Hundert des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes nach dem Zweiten Abschnitt des Bundessozialhilfegesetzes. Eine Abänderung des dort geregelten Regelsatzes ist nach Wortlaut, systematischer Stellung des Grundsicherungsgesetzes, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Vorschrift ausgeschlossen.
Dies ergibt sich aus folgendem: Das GSiG enthält selbst keine dem § 22 Abs. 1 S. 2 BSHG a.F. entsprechende Vorschrift, wonach eine abweichende Festsetzung von den Regelsätzen nach den Besonderheiten des Einzelfalles erfolgen kann, verweist auch nicht ausdrücklich auf diese und nimmt darüber hinaus in § 2 Abs. 1 Nr. 1 GSiG nicht auf den 2. Abschnitt des BSHG allgemein und vollständig Bezug.
Das Tatbestandsmerkmal "für den Antragsberechtigten maßgebenden Regelsatz" in § 3 Abs. 1 Nr. 1 GSiG nimmt seinem Wortlaut nach ausschließlich auf § 22 Abs. 1 Satz 1 BSHG a.F. Bezug. § 22 Abs. 1 S. 1 BSHG a.F. bestimmt, dass laufende Leistungen zum Lebensunterhalt außerhalb von Anstalten, Heimen und gleichartigen Einrichtungen nach Regelsätzen gewährt werden. Gemäß Satz 2 der Vorschrift sind sie - wie dargelegt - abweichend von den Regelsätzen zu bemessen, soweit dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist. Das Gesetz stellt mithin maßgeblich auf die laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt ab. Diese laufenden Leistungen können durch Regelsätze gewährleistet werden oder durch von den Regelsätzen abweichende laufende Leistungen zum Lebensunterhalt. Die von den Regelsätzen abweichenden laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt können nach dem Sprachgebrauch des Bundessozialhilfegesetzes nicht ihrerseits wieder Regelsätze darstellen. Der Begriff des Regelsatzes besagt mithin, dass es sich um einen Betrag handelt, der unabhängig von individuellen Bedürfnissen mit dem Ziel der Bedarfsdeckung nach typisierenden Merkmalen zu bestimmen ist. Die diesen Merkmalen nicht entsprechenden "untypischen" Bedürfnisse können im Rahmen des Sozialhilferechts durch Zu- und Abschläge berücksichtigt werden. Eine Individualisierung des Bedarfs wird - allein - in § 22 Abs. 1 S. 2 BSHG a.F. ("abweichend von den Regelsätzen") geregelt und als Abweichung von den Regelsätzen gekennzeichnet. Es handelt sich daher bei der so festgesetzten abweichenden Pauschale gerade nicht um einen Regelsatz, sondern um die Regelung der Umstände, die die Anwendung des Regelsatzes ausschließen sollen. § 3 Abs. 1 GSiG (heute: § 42 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII) enthält indes nur den (auf § 2 der damaligen Regelsatzverordnung bezugnehmenden) "Regelsatzbegriff", nicht aber den von diesen "abweichenden" Begriff
vgl. hierzu OVG Münster, Urteil vom 29.11.2006 - 21 A 1565/05 -, RdLH 2007, 30, VG Gelsenkirchen, Urteil vom 24.2.2005 - 2 K 5172/03 -, zitiert nach juris; Schulte-Loh, Anrechnung von Eingliederungshilfe - Leistungen auf die Grundsicherung nach GSiG und SGB XII, ZfF 2006, 80 ff..
Demnach bezieht sich aus Sicht des Senats der Begriff "Regelsatz" in § 3 GSiG nur auf den Begriff des Regelsatzes in § 22 Abs. 1 S. 1 BSHG a.F.. Eine Anwendung des Satzes 2 von § 22 Abs. 1 BSHG, der eine abweichende Festsetzung des Regelsatzes im Rahmen der Grundsicherungsleistungen vorsieht, kommt nicht in Betracht.
Auch mit Blick auf seine systematische Stellung ist das Grundsicherungsgesetz (GSiG alten Rechts) in unterschiedlicher Weise zum Sozialhilferecht geregelt. So hat der Gesetzgeber im Unterschied zu § 28 SGB I a.F. (Leistungen der Sozialhilfe) eine eigenständige Regelung für die Leistungen der Grundsicherung in § 28a SGB I a.F. gewählt und nicht eine in § 28 SGB I mitnormierte Leistung.
Nach der Gesetzesbegründung wollte der Gesetzgeber mit der Grundsicherung eine eigenständige soziale Leistung bereitstellen, die den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt gewährleistet und ortsnah, zu (großen) Teilen pauschaliert und möglichst unbürokratisch abgewickelt wird. Ein ergänzender Bedarf an Sozialhilfe sollte möglichst nicht entstehen. Deshalb sollte unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung eine nur beschränkt individuelle Bedarfsermittlung erfolgen; der laufende und einmalige Bedarf wird an den Regelsätzen des BSHG orientiert, der einmalige Bedarf wird durch eine laufend ausgezahlte Pauschale erfasst, die als Bruchteil des Eckregelsatzes bemessen ist.
vgl. BT-Drucksache 14/5150, S. 49.
Dies bedeutet - wie schon der Titel des Gesetzes besagt - eine (reine) Bedarfsorientierung, nicht aber eine Bedarfsdeckung durch die gewährten Leistungen. Weder kommt daher der dem BSHG a.F. immanente Individualisierungsgrundsatz des § 1 Abs. 1 BSHG noch der wesentliche Grundsatz der anderweitigen Bedarfsdeckung kommt zum Tragen. Im Rahmen der eigentlichen Grundsicherung kommt es - ungeachtet eines eventuellen ergänzenden (Sozialhilfe)-Bedarfs - bei der Leistungsgewährung weder zu Gunsten noch zu Lasten des Antragsberechtigten auf individuelle Umstände des Einzelfalls an.
Die vorstehende Auslegung entspricht mithin Sinn und Zweck der Grundsicherung.
Die Gesetzesbegründung vgl. BT-Drs. 14/5150, S. 48 betont den Unterschied zur Sozialhilfe. So heißt es: "Alter und dauerhaft volle Erwerbsminderung stellen Umstände dar, in denen Bürgerinnen und Bürger, die keine ausreichenden Rentenansprüche erworben haben und über keine weiteren Mittel verfügen, nicht in der Lage sind, sich selbst zu helfen. Der bisherige Weg, diese Menschen auf die Sozialhilfe zu verweisen, stellt keine adäquate Lösung dar. Aufgabe der Sozialhilfe ist es, in Einzelfällen bei vorübergehender Notlage nachrangig den notwendigen Lebensunterhalt sicherzustellen und Hilfen zur Überwindung zu gewähren. Außerdem hält beispielsweise die Furcht vor dem Unterhaltsrückgriff auf die Kinder vor allem ältere Menschen oftmals vom Gang zum Sozialamt ab. Eine dem sozialen Gedanken verpflichtete Lösung muss hier einen gesamtgesellschaftlichen Ansatz wählen, der eine würdige und unabhängige Existenz sichert."
Bei den vom GSiG umfassten besonderen Gruppen der Älteren und Erwerbsunfähigen werden der Regelsatz sowie die Mehrbedarfe zur Deckung der alters- und behinderungsbedingten Bedarfe daher im Unterschied zum früheren Recht der Sozialhilfe nach BSHG a.F. eher wie eine rentenähnliche Leistung zur Bewältigung der nicht mehr umkehrbaren Umstände als Lebensunterhaltsleistungen gewährt. Diesem entspricht die vom Gesetzgeber beabsichtigte Dauersicherung des dadurch begünstigten Personenkreises; der als voraussichtlich endgültig angenommene Ausschluss dieser Personengruppen vom Erwerbsleben und von den Möglichkeiten des eigenen Bestreitens des Lebensunterhaltes, der im Alter für unmöglich oder für "unwahrscheinlich" bei Erwerbsminderung gehalten wird (§ 1 GSiG, § 41 Abs. 1 Ziff. 2 SGB XII), führt zu einem Dauerbedarf und einer rentenähnlichen Dauerleistung. Voraussetzung dafür ist, dass die Sicherung des Lebensunterhaltes durch die Pauschalen des § 3 GSiG (bzw. nunmehr § 42 SGB XII) gewährleistet erscheint. Durch diese Zweckrichtung sind sie der individuellen Festlegung der Grundsicherungsbehörden entzogen, weil das Grundsicherungsgesetz die Bedarfsorientiertheit auf der Seite der Leistungen auf gesetzliche Pauschalen stützt.
Bei der Einführung des GSiG ging es um die Zurückdrängung des sozialhilferechtlichen Bedarfsdeckungsprinzips durch weitgehende Pauschalierung von Leistungen vgl. hierzu etwa VG Gelsenkirchen, Urteil vom 24.2.2005, a.a.O.; Linhart/Adolph, SGB XII, Stand April 2005, § 41 Rnrn. 2 ff; Schoch, Unterhaltspflicht und Grundsicherung, ZfF 2003, 1,14 und zur Umsetzung des Grundsicherungsgesetzes, info also 2002, 157, 160 f
Eine anderweitige Bedarfsdeckung führt deshalb nicht zu einer individuellen Änderung des Regelsatzes im Rahmen des Grundsicherungsgesetzes, das - wie dargelegt - nach seinem Sinn und Zweck nicht vom Maßstab der bloßen Bedarfsdeckung, sondern vom Grundsatz der Bedarfsorientierung geprägt ist. Somit ist eine individualisierende Korrektur des Regelsatzes durch eine eventuelle (im Einzelfall erkannte) anderweitige Bedarfsdeckung, wie sie das BSHG a.F. unter dem Aspekt des Bedarfsdeckungs- und Individualisierungsgrundsatzes vorsah, für den Grundsicherungsberechtigten ausgeschlossen und kann der Grundsicherungsträger das in einer Werkstatt zur Verfügung gestellte Essen nicht bedarfsdeckend auf den maßgebenden Regelsatz des Grundsicherungsberechtigten anrechnen.
vgl. zu Vorstehendem Schulte-Loh, Anrechung von Eingliederungshilfe-Leistungen auf die Grundsicherung von GSiG und SGB XII, ZfS 2006, 80 ff.; Renn, Grundsicherung und Sozialhilfe, info also 2002, 151, 154; 156; OVG Münster, Urteil vom 29.11.2006, a.a.O.; SG Dortmund, Urteil vom 18.10.2005 - S 31 SO 10/05 -, NDV-RD 2006, 40; a.A. VG Augsburg, Urteil vom 29.4.2004 - Au 3 K 03.1033 -; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 28.7.2006 - L 8 SO 45/06 ER - zitiert nach juris, zu dem seit dem 1. 1. 2005 geltenden Recht.
Auch eine Anrechnung des in der Behindertenwerkstatt kostenfrei angebotenen Mittagessens als Einkommen kommt vorliegend nicht in Betracht. Zwar kann nach § 3 Abs. 2 GSiG (heute § 41 Abs. 2 SGB XII) eine Individualisierung im Rahmen der Anrechnung von Einkommen und Vermögen erfolgen. § 3 Abs. 2 GSiG verweist insoweit auf die §§ 76 ff. BSHG a.F.. Das hier umstrittene Mittagessen ist aber dennoch nicht als Einkommen im Sinne der genannten Vorschriften zu berücksichtigen.
Dies ergibt sich aus folgendem: Nach § 3 Abs. 2 GSiG gelten für den Einsatz von Einkommen und Vermögen die §§ 76 bis 88 BSHG und die dazu erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend. Nach § 76 Abs. 1 BSHG gehören zum Einkommen im Sinne dieses Gesetzes alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme u.a. der Leistungen "nach diesem Gesetz". Dies ist so zu verstehen, dass auch für den Bereich der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung alle Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz nicht zum Einkommen zählen. Der Bezug einer Sozialleistung (nach diesem Gesetz) stellt daher nach der Einkommensdefinition des § 76 Abs. 1 a.F. im sozialrechtlichen Sinne kein Einkommen dar.
Es trifft zwar zu, dass im Rahmen der Grundsicherung die § 76 ff. BSHG nur entsprechend anwendbar sind und dass Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz (alten Rechts) eigenständige soziale Leistungen sind, die nicht mit der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz gleichgesetzt werden können. Wegen der gleichen Zielsetzung dieser Leistungen, den Lebensunterhalt von Bedürftigen sicherzustellen, ist aber davon auszugehen, dass alle Einkünfte, die sozialhilferechtlich nicht zu berücksichtigen sind, auch im Rahmen der Grundsicherung nicht dazu herangezogen werden dürfen, den Lebensunterhalt zu decken vgl. OVG Münster, Urteil vom 29.11.2006, a.a.O.;
Es besteht kein durchgreifender Anlass für die Annahme, dass der Gesetzgeber die Empfänger von Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz bei der Anrechnung von Einkommen schlechter stellen wollte, als Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz.
Wenn demnach alle Leistungen, die ihre Rechtsgrundlage unmittelbar im Bundessozialhilfegesetz a.F. haben, nicht als Einkommen gelten, so darf auch der Wert des in der Werkstatt für behinderte Menschen angebotenen Mittagessens nicht als Einkommen Berücksichtigung finden. Denn dieses Mittagessen wird im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach §§ 27 Abs. 1 Nr. 3, 39, 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BSHG a.F. angeboten. Wie sich § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 BSHG herleiten lässt, sind Leistungen, die - wie das Mittagessen - auch dem Lebensunterhalt des Betroffenen dienen, Teil der Eingliederungshilfe und nicht etwa ein zusätzlicher Bestandteil des Lohnes. Sinn und Zweck der Übernahme der Verpflegungskosten (durch den überörtlichen Träger) in Werkstätten für behinderte Menschen beschränken sich nicht auf den bloßen Nährwert des Essens, sondern umfassen das integrative Moment der gemeinsamen Mahlzeit als eigenständige Eingliederungsleistung, vgl. hierzu LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.12.2006 - L 15 B 221/06 SO; SG Neubrandenburg - S 6 SO 35/05 jeweils zitiert nach juris; siehe auch § 41 Abs. 2 SGB IX.
Gegen die Anrechnung des Mittagessens auf die Leistungen der Grundsicherung nach GSiG spricht maßgeblich schließlich auch die Regelung in § 43 Abs. 2 , Satz 3 BSHG (heute: § 92 Abs. 2 SGB XII). Danach ist bei Leistungen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen ein Beitrag für die Kosten des Lebensunterhalts aus dem Einkommen nicht zumutbar, wenn das Einkommen des behinderten Menschen insgesamt einen Betrag in Höhe des zweifachen Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes nicht übersteigt. Somit ist normiert, unter welchen Voraussetzungen ein behinderter Mensch einen Kostenbeitrag zu den ihm im Rahmen der Eingliederungshilfe gewährten Leistungen (für den Lebensunterhalt) in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen leisten muss. Diesem widerspräche es, wenn der behinderte Mensch über eine Anrechung als Einkommen i.S.v. § 76 Abs. 1 BSHG doch die Kosten für einen Teil der Leistungen in der Werkstatt für behinderte Menschen aufbringen müsste, obwohl er nicht ein Einkommen von mehr als dem zweifachen Regelsatz eines Haushaltsvorstandes hat vgl. hierzu OVG Münster, Urteil vom 29.11.2006, a.a.O..
Letztlich entspricht diese Einschätzung auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Kostenbeitrag (wegen häuslicher Ersparnis) eines Behinderten zu den Kosten der Betreuung in einer Behindertenwerkstatt. Dieses hat, wenn der Behinderte - wie nach der Überzeugung des Senats hier der Kläger - das Mittagessen kostenfrei von dem mit ihm in Haushaltsgemeinschaft lebenden Eltern erhalten würde, die Einforderung eines Kostenbeitrags verneint vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8.5.1996 - 5 B 13/96 und 17/96 -, Urteil vom 19.3.1992 - 5 C 20/87 - zu § 85 BSHG.
Aufwendungen wären nämlich insoweit nicht bei dem Grundsicherungsberechtigten erspart worden, sondern allenfalls bei seinen Eltern. Auch dies verbietet eine Anrechnung des Wertes des Mittagessens als Einkommen bei dem Kläger (vgl. insoweit auch § 43 Abs. 2 Satz 2 BSHG).
Nach dem Gesagten greift auch der von dem Beklagten in den Vordergrund gestellte Gesichtspunkt der "Doppelversorgung" nicht. Eine Zweckidentität der Leistungen der Sozialträger besteht wie dargelegt insbesondere mit Blick auf die - auch - integrative Zweckrichtung des kostenfrei in ein einer Werkstätte für Behinderte zur Verfügung gestellten Mittagessens nicht. Maßgeblich ist die Wertentscheidung in den §§ 76 ff. BSHG a.F.. Mit den insbesondere in den §§ 76, 77 BSHG bestimmten Negativdefinitionen von Einkommen will der Gesetzgeber verhindern, dass der eine Sozialträger dem Hilfeempfänger das entzieht, was der andere zu gewähren hat. Durch die Übernahme des sozialhilferechtlichen Einkommensbegriffs in das GSiG sichert der Gesetzgeber, dass der Leistungsberechtigte (mindestens) die nach den §§ 76 ff. BSHG a.F. genannten anrechnungsfreien Sozialleistungen neben den Leistungen des GSiG ungeschmälert beziehen und verbrauchen kann. Dieser Grundsatz würde verletzt, wenn der Träger der Grundsicherung Mittel für die Kosten des Mittagessens in der Werkstatt, die der überörtliche Träger der Sozialhilfe trägt, auf seine von ihm zu erbringenden Leistungen nach dem GSiG oder dem SGB XII anrechnete, vgl. hierzu Schulte - Loh a.a.O..
Abschließend betont der Senat, dass vorliegend (allein) eine Entscheidung über die Gewährung von Leistungen nach GSiG zu treffen war, bevor diese zum 1.1.2005 in das SGB XII einbezogen wurden und nunmehr der Beurteilung durch die Sozialgerichtsbarkeit unterliegen. Die zu neuem Recht (u.a. unter Berücksichtung des ausdrücklichen Verweises des § 42 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII insgesamt auf § 28 SGB XII und dessen Regelsatzbegriff) ergangenen Entscheidungen der Sozialgerichtsbarkeit, die zum Teil divergierend sind, vgl. hierzu etwa LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28.7.2006 - L 8 SO 45/06 - ER, SG Köln, Urteil vom 20.9.2006 - S 10 SO 63/06 - für eine Anrechnung einerseits, LSG Brandenburg, Beschluss vom 13.12.2006 - L 15 B 221/06 SO -, SG Dortmund, Urteil vom 18.10.2005 - S 31 SO 10/05 - andererseits überzeugen, soweit sie eine Anrechnungsmöglichkeit positiv feststellen, aus den dargelegten Gründen im Rahmen einer Leistungsgewährung nach dem GSiG (alten Rechts) nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 a.F. VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
Ende der Entscheidung
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